BSFG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)

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Auszug – Gesetz gilt ab 28.Juni 2025:

§2: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates konkrete Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten gemäß § 1 Absatz 2 und Dienstleistungen gemäß § 1 Absatz 3 entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) zu regeln, insbesondere an

  1. die Gestaltung und Herstellung der Produkte einschließlich der Benutzerschnittstelle,
  2. die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots und der Ausführung der Dienstleistungen,
  3. die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen insbesondere zur Nutzung der Produkte, wie etwa an die Kennzeichnung, die Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen und die Funktionsweise der Dienstleistungen sowie an die Barrierefreiheitsmerkmale und Barrierefreiheitsfunktionen der Produkte und Dienstleistungen sowie an die mögliche Nutzung assistiver Technologien.

Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können konkretisierende Bestimmungen auch insoweit erlassen werden, als Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 nach Artikel 4 Absatz 9 dieser Richtlinie durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission präzisiert worden sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, sich im Rahmen der Erstellung der Leitlinien nach Satz 2 Dritter zu bedienen.

Wodurch zeichnet sich eine barrierefreie Website aus?

Die Anforderungen des BFSG orientieren sich an internationalen Standards wie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Level AA. Einzelheiten sind in der Europäischen Norm EN 301 549 festgelegt. Sie definiert die Anforderungen an die Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnik. Die Internetauftritte der Praxen sollen künftig unter anderem folgende Kriterien erfüllen:


Ärztezeitung: So machen Sie Ihre Website barrierefrei:

  • Farbkontraste und skalierbare Schriftgrößen: Um Texte besser lesen zu können, sollte es auf der Homepage einen hohen farblichen Kontrast zwischen Text und Hintergrund geben. Das ist wichtig für Patienten, die an einer Rot-Grün-Sehschwäche oder anderen visuellen Einschränkungen leiden. Aber auch beispielsweise bei Sonnenlicht ist eine Praxiswebsite auf dem Smartphone schlecht lesbar. Skalierbare Schriftgrößen spielen besonders für Ältere eine Rolle, die kleinere Schriften nur schwer entziffern können.
  • Alt-Texte für Bilder: Für Blinde müssen Bilder so beschriftet sein, dass sie sich diese mit einem Screen Reader vorlesen lassen können. Menschen mit Hörbeeinträchtigungen wiederum benötigen Untertitel in Videos, Übersetzungen in Gebärdensprachen oder schriftliche Informationen anstelle nur akustischer Hinweise.
  • Leichte Bedienbarkeit: Die Navigation muss nicht nur für Maus-, sondern auch für Tastatur- und Screenreader-Nutzer problemlos möglich sein. Außerdem gibt es immer wieder Situationen, in denen Praxisbesucher auf eine intuitive Bedienbarkeit angewiesen sind, beispielsweise, wenn sie nur eine Hand frei haben.
  • Verständlichkeit: Texte müssen in einfacher und klarer Sprache verfasst sowie Formulare und Anleitungen leicht zu verstehen und auszufüllen sein.
  • Mobile Optimierung: Da Patienten häufig mobile Geräte wie Smartphones, Tablets oder Notebooks nutzen, sei eine mobile Optimierung barrierefreier Inhalte essenziell.